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   BVerwG, 21.04.2009 - 2 B 21.09   

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https://dejure.org/2009,25725
BVerwG, 21.04.2009 - 2 B 21.09 (https://dejure.org/2009,25725)
BVerwG, Entscheidung vom 21.04.2009 - 2 B 21.09 (https://dejure.org/2009,25725)
BVerwG, Entscheidung vom 21. April 2009 - 2 B 21.09 (https://dejure.org/2009,25725)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit einer einseitig verwaltungsmäßig angeordneten Verlängerung von fachspezifischen Studienzeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    2. BesÜV § 4 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1
    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit einer einseitig verwaltungsmäßig angeordneten Verlängerung von fachspezifischen Studienzeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 20.08.2009 - 2 B 52.09

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.R.e. hälftigen Erlangung der

    Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Senats allein die tatsächliche Ausbildungszeit dafür maßgeblich, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 2. BesÜV a.F. insoweit vorliegen (Beschluss vom 21. April 2009 - BVerwG 2 B 21.09 - juris).
  • BVerwG, 24.08.2009 - 2 B 54.09
    Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Senats allein die tatsächliche Ausbildungszeit dafür maßgeblich, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 2. BesÜV a.F. insoweit vorliegen (Beschluss vom 21. April 2009 - BVerwG 2 B 21.09 - juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2011 - 1 L 15/10

    Absolvierung der Ausbildung im bisherigen Bundesgebiet bei Ausbildungsbeginn vor

    Zur Klärung der Frage, ob der Bedienstete die Hälfte oder einen größeren Anteil seines Vorbereitungsdienstes im bisherigen Bundesgebiet absolviert hat, ist zunächst auf die durch die jeweiligen Ausbildungsvorschriften definierte Dauer des Vorbereitungsdienstes abzustellen, hier mithin auf die durch § 3 Abs. 2 Satz 1 StBAG vorgegebene Dauer von 24 Monaten (hier: 731 Tage wegen Schaltjahres), die üblicherweise der tatsächlichen Ausbildungszeit entsprechen dürfte, auf die es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes allein maßgeblich ankommt (Beschl. v. 21.04.2009 - 2 B 21.09 - juris).
  • OVG Sachsen, 25.10.2010 - 2 A 275/10

    Zulassung der Berufung, Zuschuss nach 2. BesÜV, Urlaubstage

    Auch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es ohne Belang ist, welche Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art für die Dauer der Ausbildung im bisherigen Bundesgebiet im Einzelnen ursächlich waren (BVerwG, Beschl. v. 21.4.2009 - 2 B 21.09 -, juris).
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